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Sachverständigenbüro Brzoska

 

Prüfung und Beratung zu Fragestellungen der AwSV und des WHG

 

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Heizölanlagen

Das Aufstellen, Einbauen und Betreiben von Heizölanlagen sind der Unteren Wasserbehörde anzuzeigen. Ab einem Lagervolumen von mehr als 5.000 Liter ist darüber hinaus eine Baugenehmigung erforderlich.

Auch eine wesentliche Änderung oder die Wiederinbetriebnahme nach einer Stilllegung sind anzeige- und prüfpflichtige Vorgänge.

Seit dem 1. Januar 2013 sind Heizölbehälter mit einem Volumen von mehr als 1.000 Litern auch in oberirdischer Aufstellung vor Inbetriebnahme einmalig prüfpflichtig durch einen Sachverständigen. Bei Behältern mit mehr als 10.000 Litern ist darüber hinaus wiederkehrend spätestens 5 Jahre nach der letzten Überprüfung erneut eine Prüfung vorzunehmen. Ab dieser Größe muss auch eine Stilllegungsprüfung erfolgen.

 In Wasserschutzgebieten gelten abweichende Prüffristen und Anforderungen.

Tankprüfintervalle
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